AGB / Allgemeine Geschäfts­bedingungen

QABUS Metallbau GmbH

1. Allgemeines

1.1 Für alle Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die QABUS Metallbau GmbH stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Auftragserteilung

2.1 Die Angebote der QABUS Metallbau GmbH sind bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten der QABUS Metallbau GmbH mitzuteilen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die QABUS Metallbau GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich netto in Euro und zuzüglich der am Tag der Abnahme des Werks gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Nebenleistungen.

3.2 Erhöht die QABUS Metallbau GmbH während der Vertragslaufzeit ihre Preise allgemein, so ist sie – soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt – berechtigt, auch den im Vertrag vereinbarten Preis in gleicher Weise nach billigem Ermessen zu erhöhen.

4. Zahlung

4.1 Der Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind auf das von der QABUS Metallbau GmbH angegebene Konto zu leisten.

4.2 Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder trifft in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, ist die QABUS Metallbau GmbH berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Leistungen Vorkasse zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.

4.3 Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Bestellers werden sämtliche gegen den Besteller bestehenden Forderungen der QABUS Metallbau GmbH sofort zur Zahlung fällig. Außerdem ist die QABUS Metallbau GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Unternehmern) bzw. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Verbrauchern) zu berechnen. Daneben kann die QABUS Metallbau GmbH auch einen weiteren Schaden geltend machen.

4.4 Ist der Besteller Unternehmer, so ist die Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung durch den Besteller ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch des Bestellers nicht unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.5 Ansprüche der QABUS Metallbau GmbH auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die QABUS Metallbau GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zum endgültigen und vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

5.2 Eine Be- oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der QABUS Metallbau GmbH, und zwar in der Weise, dass die QABUS Metallbau GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den gelieferten Sachen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der QABUS Metallbau GmbH gehörenden Sachen durch den Besteller steht der QABUS Metallbau GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

5.3 Soweit die QABUS Metallbau GmbH nicht durch Bearbeitung der ihr vom Besteller überlassenen Rohware an der neu hergestellten Sache Alleineigentum erwirbt, erwirbt sie durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremdem Material Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Rohware zum Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

5.4 Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehenden gelieferten Sachen ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Insbesondere darf der Besteller den gelieferten Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

5.5 Bei Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur vollständigen Tilgung aller des Verkäufers aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an die QABUS Metallbau GmbH ab. Die QABUS Metallbau GmbH nimmt diese Abtretung an. Bei Weiterveräußerung einer im Miteigentum der QABUS Metallbau GmbH stehenden Ware gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. Veräußert der Besteller die Ware seinerseits, ohne die vollständige Vergütung im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe des Werks zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren.

5.6 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller die QABUS Metallbau GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die QABUS Metallbau GmbH zur Rücknahmen nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

6. Gewährleistung

6.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers, der Unternehmer ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind der QABUS Metallbau GmbH vom Besteller, der Unternehmer ist, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme des Werks, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

6.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.3 Die QABUS Metallbau GmbH leistet für Mängel am herzustellenden Werk zunächst nach ihrer Wahl in angemessener Frist Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

6.4 Zur Vornahme aller der QABUS Metallbau GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die QABUS Metallbau GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die QABUS Metallbau GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die QABUS Metallbau GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der QABUS Metallbau GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

6.5 Sofern die QABUS Metallbau GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. Ziff. 8) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

6.6 Sofern die QABUS Metallbau GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme des Werkes. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, längere Fristen zwingend vorschreibt. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der QABUS Metallbau GmbH grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von der QABUS Metallbau GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

6.8 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

6.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die QABUS Metallbau GmbH nicht.

7. Haftungsbeschränkungen

7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der QABUS Metallbau GmbH auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der QABUS Metallbau GmbH oder ihrer leitenden Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet die QABUS Metallbau GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der QABUS Metallbau GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.

8. Abschließende Bestimmungen

8.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Regensburg.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.